Die Pflege-Grade
Seit 2017 gelten in Deutschland die Pflegegrade – sie haben die früheren Pflegestufen abgelöst. Jeder Pflegebedürftige erhält einen Pflegegrad, der sich danach richtet, wie selbstständig der Betroffene noch ist. Auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz – etwa bei Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistiger Behinderung – werden entsprechend ihrer Fähigkeiten eingestuft.
Die Pflegegrade (1 bis 5) bestimmen, welche Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können. Diese müssen beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Medizinische Dienst im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens. VITA-MED in Münster unterstützt Sie gern bei Antragstellung und Vorbereitung auf die Begutachtung.
Die Beantragung und Anerkennung eines Pflegegrades
Wer einen Antrag auf Pflegegrad bei seiner Pflegekasse stellt, wird ab 2017 nach dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) persönlich begutachtet. Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und anderer Dienste bei gesetzlich Versicherten oder die Medicproof GmbH bei privat Versicherten ermitteln den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit und empfehlen ggf. einen Pflegegrad, in den der Versicherte eingestuft werden sollte.
Letztlich entscheidet die Pflegekasse des Antragstellers über die Genehmigung eines Pflegegrades und der damit verbundenen Pflegeleistungen.
Pflegegeld: Voraussetzungen
Anspruch auf Pflegegeld als Leistung der Pflegekassen haben Sie als versicherte Person mit mindestens einem anerkanntem Pflegegrad 2, wenn Sie zuhause gepflegt und betreut werden. Als „zuhause“ kann auch der Arbeitsplatz gelten, wenn das erforderlich sein sollte.(2)
Es gelten also folgende Voraussetzungen:
- Sie sind pflegeversichert (Pflichtversicherung in Deutschland).
- Sie haben mindestens Pflegegrad 2.
- Die häusliche Pflege ist in geeigneter Weise sichergestellt (zum Beispiel durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen).
Sie haben die Möglichkeit, Pflegegeld mit sogenannten „Sachleistungen“ zu kombinieren. Das lohnt sich, wenn Sie zum Beispiel einen ambulanten Pflegedienst als Sachleistung in Anspruch nehmen, aber damit Ihren Anspruch nicht voll ausschöpfen.
nach Pflicht-Beratung nach Paragraf 37.3
Als Empfänger von Pflegegeld müssen Sie mindestens zweimal pro Jahr einen kostenlosen Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI in Anspruch nehmen. Tun Sie das nicht, kann Ihnen das Pflegegeld zunächst um die Hälfte und im Extremfall ganz gekürzt werden.(1)
Ziel der Beratungsbesuche ist, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und die pflegenden Angehörigen theoretisch und praktisch bei der Pflege anzuleiten. Außerdem wird dadurch sichergestellt, dass die häusliche Pflege dem Wohl der pflegebedürftigen Person dient.
So häufig müssen Sie den Beratungseinsatz in Anspruch nehmen:
Bei Pflegegrad 2 oder 3: Einmal pro Halbjahr
Bei Pflegegrad 4 oder 5: Einmal pro Vierteljahr
Auch bei Pflegegrad 1 oder als Empfänger von Kombinations- oder Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 kann die Beratung auf Wunsch freiwillig durchgeführt werden. Einmal pro Halbjahr übernimmt die Pflegekasse auch hier die Kosten für Sie.(1)
Pflegegeld beantragen
Pflegeleistungen beantragen kann immer nur die pflegebedürftige Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person. Den Antrag reichen Sie bei der zuständigen Pflegekasse ein. Ihre Pflegekasse ist immer an Ihre Krankenkasse angeschlossen.
Den Antrag auf Pflegegeld können Sie formlos stellen. Dafür reicht ein Anruf, eine E-Mail oder ein Brief. Nutzen Sie gerne auch das kostenlose Formular von pflege.de. Die Pflegekasse lässt Ihnen daraufhin alles weitere zukommen, was Sie für den Antrag benötigen.
Kombinationsleistung: Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren
Normalerweise wählen Sie, ob Sie Pflegegeld für die Versorgung durch pflegende Angehörige oder Pflege-Sachleistungen für professionelle Pflege beanspruchen möchten. Sie können aber auch Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren.(3)
Sinnvoll ist die Kombinationsleistung, wenn Sie Sachleistungen in Anspruch nehmen, aber damit Ihren Anspruch nicht ganz ausschöpfen. Den nicht verwendeten Anteil der Sachleistungen können Sie dann umgerechnet als Pflegegeld ausgezahlt bekommen.
In diesem Fall erhalten sie Ihr Pflegegeld nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteiliges Pflegegeld. Dabei gilt folgender Grundsatz: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistungen.
Nutzen Sie gerne den pflege.de Pflegegeldrechner um Ihre individuellen Ansprüche zu prüfen.